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Administration & Finanzielles

Hier finden Sie wichtige Infos und Tipps für administrative Erledigungen rund um Schwangerschaft, Geburt und frühe Kindheit.

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Leben im Minus

Information der Arbeit über Schwangerschaft

Die Arbeitnehmerin hat eine Meldepflicht gegenüber der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber.
Das bedeutet: Wenn Sie schwanger sind, müssen Sie Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft informieren. Geben Sie also in der Arbeit Bescheid, sobald Sie wissen, dass Sie schwanger sind. Geben Sie die ärztliche Bestätigung über den Geburtstermin Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber.

Wichtig: Den genauen Zeitpunkt für die Meldung an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber können Sie selbst bestimmen.

Beachten Sie aber, dass die Meldung auch für Sie wichtig ist. Ab dem Zeitpunkt der Meldung Ihrer Schwangerschaft gilt für Sie das Mutterschutzgesetz: Zum Beispiel dürfen Sie dann keine Überstunden mehr machen. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber darf Sie während der Schwangerschaft und bis 4 Monate nach der Geburt des Babys nicht kündigen.

  • Hier finden Sie Informationen zur Meldung der Schwangerschaft bei Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber: Arbeiterkammer

Anmeldung zur Geburt des Kindes

Wenn Sie schwanger sind, sollten Sie sich so früh wie möglich in der Geburtenabteilung eines Krankenhauses oder in einem Geburtshaus anmelden. Auch eine geplante Hausgeburt sollten Sie früh mit der Frauenärztin oder dem Frauenarzt und einer Hebamme besprechen. Sehr oft können sich Familien die Geburtenabteilung und alle Räume für die Geburt auch vorher ansehen. Bei der Anmeldung sollten Sie fragen, welche Dinge Sie für den Krankenhausaufenthalt mitnehmen sollen.
 

Hier finden Sie weitere Informationen zur Anmeldung einer Geburt und zur Planung einer Hausgeburt: Die Geburt eines Kindes − im Spital, ambulant oder zu Hause

Mutterschutz

Schwangere Frauen dürfen 8 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und 8 Wochen nach der Geburt nicht arbeiten. In dieser Zeit gilt der Mutterschutz. Mutterschutz heißt auch: absolutes Beschäftigungsverbot.

Manchmal beginnt der Mutterschutz früher: wenn die Gesundheit der Mutter und/oder die Gesundheit des Kindes gefährdet sind. Das muss eine Fachärztin oder ein Facharzt feststellen und bestätigen. Das heißt dann: individuelles Beschäftigungsverbot oder auch vorzeitiger Mutterschutz. 

Manchmal endet der Mutterschutz später: bei einem Kaiserschnitt, einer Frühgeburt oder einer Mehrlingsgeburt. In diesen Fällen verlängert sich der Mutterschutz auf 12 Wochen nach der Geburt. Je nach Situation kann er noch länger dauern. Auch das entscheidet eine Fachärztin oder ein Facharzt.

Einige Arbeiten sind ab Beginn der Schwangerschaft und bis zu 12 Wochen nach der Geburt verboten, zum Beispiel:

  • das Heben und Tragen von schweren Dingen
  • Arbeiten mit gefährlichen Stoffen wie zum Beispiel Quecksilber
  • Akkordarbeiten

Das bedeutet, man wird nicht nach der Arbeitszeit, sondern nach der Arbeitsleistung bezahlt.

  • Arbeiten am Fließband mit vorgeschriebenem Arbeitstempo
  • Arbeiten, die fast nur im Stehen gemacht werden können

Alle Mutterschutz‐Regelungen stehen im Mutterschutzgesetz.

Hier finden Sie weitere Informationen zum Mutterschutz.

Wochengeld

Sobald der Mutterschutz beginnt, bekommen Sie eine finanzielle Unterstützung von Ihrer Krankenkasse. Diese nennt man Wochengeld.

Die schwangere Frau bekommt das Wochengeld

  • für die 8 Wochen vor der Geburt,
  • für den Tag der Geburt und 
  • für die ersten 8 Wochen nach der Geburt.

In dieser Zeit bekommen Sie kein Geld von Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber ausgezahlt.

Die Krankenkasse prüft, ob Sie Anspruch auf Wochengeld haben. Sie bekommen Wochengeld, wenn Sie

  • vor der Schwangerschaft gearbeitet haben,
  • Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bekommen haben oder
  • Kinderbetreuungsgeld für ein anderes Kind bekommen haben.

Das Wochengeld muss bei der Krankenkasse beantragt werden. 

Dafür brauchen Sie:

  • die Bestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin
  • ein gültiges Bankkonto mit IBAN
  • entweder eine Arbeits‐ und Entgeltbestätigung. Das ist eine Bestätigung Ihrer Arbeit. Oft schickt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Bestätigung selbst an die Krankenkasse. Fragen Sie einfach bei Ihrer Arbeit nach.
  • oder eine Bestätigung, dass Sie Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Kinderbetreuungsgeld bekommen

Bekommen Sie das Baby früher als zum errechneten Geburtstermin, werden diese Tage beim Wochengeld nach der Geburt dazugerechnet.

Nach der Geburt des Kindes muss die Krankenkasse über die Geburt informiert werden. Dann bekommen Sie weiterhin Wochengeld. 

Dafür brauchen Sie:

  • die Bestätigung der Geburt oder die Geburtsurkunde. Das Standesamt schickt die Geburtsbestätigung an die Krankenkasse.
  • bei einer Geburt im Krankenhaus: eine Bestätigung über den Krankenhausaufenthalt 
  • bei einer Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder einem Kaiserschnitt:
    eine Bestätigung des Krankenhauses

Wichtig: Kopieren Sie alle Dokumente. Reichen Sie die Kopien bei der Krankenkasse ein, und heben Sie die Originaldokumente zu Hause auf.

Sie können alle Dokumente mit der Post oder per E‐Mail an die Krankenkasse schicken. Oder Sie bringen sie persönlich vorbei.

Wie viel Wochengeld Sie bekommen, hängt davon ab,

  • wie viel Sie in den 3 Monaten vor dem Mutterschutz verdient haben.
  • wie viel Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe Sie bekommen haben.
  • ob Sie Kinderbetreuungsgeld für ein anderes Kind bekommen haben.
  • ob Sie geringfügig beschäftigt und dabei selbstversichert waren.

Hier finden Sie weitere Informationen zum Wochengeld:
Gesundheitskasse
Arbeiterkammer - Wochengeld

Behördenwege nach der Geburt

Nach der Geburt sind einige Behördenwege notwendig, damit Sie wichtige Dokumente für Ihr Kind erhalten. Diese brauchen Sie auch, um soziale und finanzielle Unterstützung zu bekommen.

Geburtsanzeige bedeutet, dass die Geburt des Babys der zuständigen Behörde gemeldet wird. In diesem Fall ist die Behörde das Standesamt. 
Das Krankenhaus meldet dem Standesamt, dass das Kind auf die Welt gekommen ist. Das Krankenhaus hat dazu eine Woche Zeit. Die Eltern müssen hier keine weiteren Dinge erledigen. 

Wenn das Kind zu Hause auf die Welt kommt, erledigt das eine Person, die bei der Geburt dabei war:

  • die Ärztin oder der Arzt oder
  • die Hebamme

Die Eltern bekommen die Geburtsanzeige und müssen diese beim Standesamt abgeben. Danach kann das Standesamt die Geburtsurkunde offiziell ausstellen.

In der Geburtsurkunde steht:

  • der Name und das Geschlecht des Kindes
  • die Namen der Eltern
  • der Geburtszeitpunkt und der Geburtsort

Die Geburtsurkunde bekommen die Eltern kostenlos vom Standesamt in der Gemeinde oder dem Bezirk, wo das Baby geboren ist. Sie können die Geburtsurkunde direkt beim Standesamt oder im Internet beantragen. Im Internet funktioniert das über einen digitalen Babypoint. Manche Krankenhäuser bieten einen besonderen Service an: Sie erhalten die Geburtsurkunde gleich vor Ort.

Folgende Unterlagen müssen Sie spätestens 1 Woche nach der Geburt vorlegen, damit Sie eine Geburtsurkunde für das Kind bekommen:

  • schriftliche Erklärung über den gewählten Vornamen
    Das bedeutet: Sie müssen den Vornamen des Kindes schriftlich bekanntgeben. Dieser steht schon in der Geburtsanzeige.
  • wenn die Eltern verheiratet sind: Heiratsurkunde der Eltern
  • wenn die Eltern nicht verheiratet sind: Geburtsurkunde der Mutter und, wenn vorhanden, die letzte Heiratsurkunde der Mutter
  • Nachweis über die Auflösung oder Ungültigkeit der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft
  • Nachweis über die Staatsangehörigkeit der Eltern
  • Nachweis über den Hauptwohnsitz der Eltern bei Wohnsitz im Ausland
  • die Geburtsbestätigung, wenn es noch keine Geburtsanzeige gibt

HILFREICHE LINKS:

Das Kind ist bei den Eltern mitversichert. Wenn das Kind krank ist, wird es bei der Ärztin oder beim Arzt untersucht und medizinisch behandelt. Die Ärztin oder der Arzt braucht dafür die e‐card des Kindes. Jedes Kind bekommt eine eigene e‐card mit einer eigenen Sozialversicherungsnummer per Post zugeschickt. Das Standesamt informiert die Versicherung über die Geburt des Babys. Die Eltern brauchen hier nichts melden.

In Österreich gibt es eine allgemeine Meldepflicht. Die Eltern müssen den Wohnort des Kindes innerhalb von 3 Tagen nach dem Krankenhausaufenthalt bekanntgeben.

So können Sie den Wohnort anmelden:

  • beim Standesamt
  • beim Gemeindeamt
  • beim Magistrat
  • über den Digitalen Babypoint im Internet

Für die Wohnsitzanmeldung müssen Sie ein Formular ausfüllen. Anschließend bekommen Sie einen Meldezettel für das Kind.

Tipp:

Sie können die Geburtsanzeige und die Wohnsitzanmeldung gemeinsam erledigen. Dafür füllen Sie bereits im Krankenhaus das Formular für den Meldezettel aus. Die Dokumente werden dem Standesamt übermittelt. Dort können Sie dann nach dem Krankenhausaufenthalt die Geburtsurkunde und den Meldezettel abholen. Fragen Sie in Ihrem Krankenhaus oder beim zuständigen Standesamt nach.

HILFREICHE LINKS:

Im österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweis steht, dass eine Person eine Österreicherin oder ein Österreicher ist. Bei der Geburt eines Babys in Österreich ist es wichtig, welche Staatsbürgerschaft die Mutter und der Vater haben.

Das Baby bekommt die österreichische Staatsbürgerschaft,

  • wenn die Mutter österreichische Staatsbürgerin ist,
  • wenn die Eltern verheiratet sind und nur der Vater österreichischer Staatsbürger ist,
  • wenn die Eltern nicht verheiratet sind und nur der Vater österreichischer Staatsbürger ist.

In diesem Fall muss der Vater aber die Vaterschaft anerkennen, oder eine Richterin oder ein Richter stellt fest, dass er der Vater ist.

Das muss innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt gemacht werden.

Das Baby erhält keine österreichische Staatsbürgerschaft,

  • wenn die Mutter und der Vater keine österreichischen Staatsbürger sind.

Das Baby bekommt dann die Staatsbürgerschaft, die die Mutter und/oder der Vater hat.

Das hängt von den Staatsbürgerschaftsregeln in den Herkunftsländern der Eltern ab.

Hierfür müssen die Eltern zur jeweiligen Botschaft gehen.

Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft können die österreichische Staatsbürgerschaft beantragen, wenn sie sich rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich aufhalten.

Hierfür müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein.

Hier finden Sie Informationen, wie Sie die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben können: Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft

Den Nachweis über die österreichische Staatsbürgerschaft für das Kind erhalten Sie beim Standesamt oder online über den Digitalen Babypoint.

Sie können den Nachweis bis zum 2. Geburtstag des Kindes kostenlos beantragen.

Dafür brauchen Sie folgende Dokumente:

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Meldezettel des Kindes
  • Lichtbildausweis der Eltern

Wichtig: Je nach Situation brauchen Sie zusätzliche Dokumente.

Wenn die Eltern verheiratet sind:

  • Heiratsurkunde
  • Nachweis über die österreichische Staatsbürgerschaft

Wenn die Eltern jetzt geschieden sind.

Das Baby ist aber auf die Welt gekommen, als die Eltern noch verheiratet waren:

  • Nachweis über die Staatsbürgerschaft des Elternteils, der das Sorgerecht hat
  • wenn vorhanden: Scheidungsurkunde
  • wenn vorhanden: Sterbeurkunde der Ehepartnerin / des Ehepartners

Wenn die Eltern nicht verheiratet sind, gibt es zwei Möglichkeiten:

1.     Die Mutter ist österreichische Staatsbürgerin 

  •  Geburtsurkunde der Mutter
  • Nachweis über die österreichische Staatsbürgerschaft der Mutter

2.     Der Vater ist österreichischer Staatsbürger

  • Geburtsurkunde des Vaters
  • Nachweis über die österreichische Staatsbürgerschaft des Vaters
  • Anerkennung der Vaterschaft

Das muss innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt passieren.

Hilfreiche Links:

In diesen Fällen kann der leibliche Vater die Vaterschaft anerkennen:

  • wenn die Eltern nicht verheiratet sind.
  • wenn der Ehemann nicht der Vater von dem Kind ist.

Das nennt man freiwillige Anerkennung der Vaterschaft. Das heißt: In der Geburtsurkunde des Babys steht der Name des leiblichen Vaters.

Der Vater kann die Vaterschaft schon vor der Geburt anerkennen oder danach. Dafür muss er persönlich eine Urkunde unterschreiben:

  • beim Standesamt
  • bei der Kinder‐ und Jugendhilfe
  • bei einer Notarin oder einem Notar oder beim Bezirksgericht

Die Mutter wird über die Vaterschaftsanerkennung informiert.
Innerhalb von 2 Jahren kann die Mutter bei Gericht einen Widerspruch einlegen. Das heißt, sie muss dort bekanntgeben, wenn sie das nicht möchte.

In manchen Fällen wird die Vaterschaft durch das Gericht festgestellt, zum Beispiel

  • wenn ein Mann vermutet, dass er der Vater des Kindes ist und dies feststellen lassen will,
  • wenn der vermutete Vater die Vaterschaft nicht freiwillig anerkennt.
    Hierfür muss ein Antrag bei Gericht eingereicht werden.

Die Anerkennung der Vaterschaft ist die Voraussetzung, dass das Kind Unterhalt bekommen oder später etwas vom Vater erben kann.

HILFREICHE LINKS:

Obsorge bedeutet, dass die Eltern für das Kind verantwortlich sind.
Das heißt, sie sind bis zum 18. Geburtstag des Kindes verantwortlich für

  • die Erziehung,
  • die Pflege,
  • die gesetzliche Vertretung,
  • die Verwaltung des Vermögens,

Sind die Eltern verheiratet, haben sie eine gemeinsame Obsorge.
Wenn sie nicht verheiratet sind, hat die Mutter die alleinige Obsorge.

HILFREICHE LINKS:

Die nicht verheirateten Eltern können aber die gemeinsame Obsorge beim Standesamt beantragen.

Wenn sich Eltern scheiden lassen oder nicht mehr zusammenwohnen, bleibt die Obsorge bei beiden Elternteilen. Vor Gericht müssen die Eltern vereinbaren, in welchem Haushalt das Kind hauptsächlich lebt.

Mutter oder Vater können aber auch die alleinige Obsorge beantragen. Oder sie können beantragen, dass die Obsorge eines Elternteils auf bestimmte Angelegenheiten eingeschränkt wird.

Das Gericht entscheidet über die Obsorge,

  • wenn ein Elternteil auszieht oder sich die Eltern scheiden lassen und sich innerhalb einer bestimmten Frist nicht einigen,
  • wenn ein Elternteil die alleinige Obsorge beantragt.

Wenn die Familie ins Ausland reisen möchte, braucht das Kind einen eigenen Reisepass.

Den Reisepass für das Kind können Sie bei einer bestimmten Behörde beantragen: zum Beispiel bei der Bezirkshauptmannschaft. In Wien können Sie das beim Magistrat erledigen. In einigen Bundesländern ist dies auch bei den Gemeinden möglich. Fragen Sie in Ihrer Gemeinde nach.

Das Kind muss dabei sein, wenn Sie den Reisepass beantragen.

Folgende Dokumente müssen Sie mitnehmen:

  • Lichtbildausweis eines Elternteils
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Staatsbürgerschaftsnachweis des Kindes
  • Passfoto des Kindes:
    Dabei ist es notwendig, dass Sie das Format beachten:
    Passfoto im Hochformat, Größe 35 × 45 mm
    Das Foto darf auch nicht älter als sechs Monate sein.
  • Geburtsurkunde, Heiratsurkunde der Eltern
  • Nachweis über die Obsorge

Der erste Reisepass für Ihr Kind unter 2 Jahren ist kostenlos. Der Pass wird Ihnen innerhalb einer Woche zugeschickt. Er ist nur ein paar Jahre gültig und muss dann verlängert werden.

Hier finden Sie Informationen zum Reisepass für Kinder

Elternkarenz

Nach der Geburt des Kindes haben die Mutter und der Vater Anspruch auf Karenz. Deshalb sagt man auch Elternkarenz dazu. Dafür müssen Sie in einer Firma angestellt sein. Während der Elternkarenz geht ein Elternteil nicht arbeiten, sondern betreut das Baby. Statt Gehalt oder Lohn gibt es das Kinderbetreuungsgeld (siehe Finanzielle Hilfen).

Es können Mütter und Väter in Elternkarenz gehen. Die Elternkarenz gibt es aber nicht für Selbstständige, Studentinnen und Studenten, Hausfrauen und Hausmänner. Die Karenz kann zwischen Mutter und Vater 2‐mal gewechselt werden. Das bedeutet, dass insgesamt 3 Karenzteile möglich sind. 

Zum Beispiel kann das so aufgeteilt werden: 1. Karenzteil Mutter, 2. Karenzteil Vater, 3. Karenzteil Mutter

Wichtig: Beachten Sie, dass Mutter und Vater nicht die ganze Zeit gemeinsam für dasselbe Kind in Karenz sein können.

Sie dürfen sich beim Wechsel nur kurz überschneiden, indem sie einen Monat gemeinsam in Karenz sind. Das geht aber nur beim ersten Wechsel, und die Karenz verkürzt sich dann auf 23 Monate.

Das Recht auf Karenz haben Sie bis maximal einen Tag vor dem 2. Geburtstag des Kindes. Das sind höchstens 24 Monate, in denen Sie auch nicht gekündigt werden können. Eine längere Karenzzeit können Sie mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber schriftlich ausmachen. Die Elternkarenz beginnt nach dem Mutterschutz, also 8 Wochen nach der Geburt. Bei der Mutter kann die Elternkarenz auch nach einem Urlaub oder Krankenstand beginnen. Die Karenz muss mindestens 2 Monate dauern.

Die Elternkarenz muss von der Mutter oder dem Vater oder von beiden Elternteilen mit der jeweiligen Arbeitgeberin oder dem jeweiligen Arbeitgeber vereinbart werden. Diese Vereinbarung soll schriftlich gemacht werden und nachvollziehbar sein. Das geht zum Beispiel durch einen eingeschriebenen Brief. Diesen kann man nachverfolgen, und man kann feststellen, wann er verschickt worden und angekommen ist. Zusätzlich gibt es Meldefristen für verschiedene Situationen:

  • 1. Karenzteil: Die Mutter geht direkt nach dem Mutterschutz in Karenz. Sie müssen die Karenz bereits im Mutterschutz der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber melden. Das ist bis zu 8 Wochen nach der Geburt Ihres Kindes möglich.
  • 1. Karenzteil: Der Vater geht direkt nach dem Mutterschutz in Karenz.Sie müssen die Karenz der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber spätestens 8 Wochen nach der Geburt melden.
  • 2. und 3. Karenzteil: Mutter und Vater wechseln sich in der Karenz ab. Sie müssen jede Karenz drei Monate vor Beginn der Karenz der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber melden.

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss Ihnen eine schriftliche Bestätigung geben. Darauf steht der Beginn und die Dauer der Elternkarenz. Die Bestätigung muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber und der jeweilige Elternteil unterschreiben. So können die Eltern nachweisen, dass sie nicht zur selben Zeit in Karenz gehen (siehe oben – ein Monat)

Die Karenz kann auch verlängert werden. Das muss die Mutter oder der Vater in Karenz der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber bis spätestens 3 Monate vor dem Ende der Karenz mitteilen. Sie müssen auch Bescheid geben, wie lange die Karenz noch andauern wird. (siehe oben – maximal bis zum Tag vor dem 2. Geburtstag des Kindes).

Während der Karenz kann der Elternteil in Karenz geringfügig arbeiten. Das geht nur dann, wenn der Verdienst pro Monat die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt.

Hier finden Sie weitere hilfreiche Informationen zur Elternkarenz:

Finanzielle Hilfen

Jede Person, die in Österreich gemeldet ist, hat nach der Geburt des eigenen Kindes Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Das gilt auch für Menschen, die nicht arbeiten oder nicht pflichtversichert sind. 

Das Kinderbetreuungsgeld bekommt der Elternteil, der das Kind hauptsächlich betreut und in Elternkarenz ist.

Dieser Elternteil muss aber noch weitere Voraussetzungen erfüllen:

  • Der Elternteil hat einen Anspruch auf Familienbeihilfe für das Kind und bekommt die Familienbeihilfe. 
  • Der Elternteil lebt mit dem Kind in einem Haushalt. Beide haben den gleichen Hauptwohnsitz.
  • Der Elternteil und das Kind leben in Österreich.
  • Der Elternteil und das Kind halten sich rechtmäßig in Österreich auf. 
  • Alle notwendigen Mutter‐Kind‐Pass‐Untersuchungen sind gemacht worden. Das sind 5 Untersuchungen während der Schwangerschaft und 5 Untersuchungen des Kindes.
  • Die Zuverdienstgrenze ist eingehalten worden.
  • Leben Mutter und Vater nicht zusammen, muss der Elternteil die Obsorge für das Kind haben und die Familienbeihilfe bekommen.

Es gibt 2 Arten von Kinderbetreuungsgeld: 

1. Pauschales Kinderbetreuungsgeld 

In diesem Fall haben Sie ein Kinderbetreuungsgeld‐Konto. Dort befindet sich ein pauschaler Betrag für die gesamte Karenzzeit. 

Wer bekommt es? 

Pauschales Kinderbetreuungsgeld können alle bekommen: auch Frauen und Männer, die nicht berufstätig oder nicht pflichtversichert waren oder sind. Das sind zum Beispiel Hausfrauen und Hausmänner, Studentinnen und Studenten oder Personen, die geringfügig arbeiten. 

Wie viel bekommen Sie? 

Wie viel pro Tag ausbezahlt wird, hängt von der Dauer der Karenz ab. Im Jahr 2022 ist das so: In der kürzesten Variante beträgt das Kinderbetreuungsgeld 33,88 Euro pro Tag. In der längsten Variante 14,53 Euro pro Tag. 

Wie lange bekommen Sie es? 

Das pauschale Kinderbetreuungsgeld können Sie 365 Tage bis 851 Tage ab dem Tag der Geburt des Kindes bekommen. Wenn beide Eltern in Karenz gehen, können es bis 1063 Tage sein. 
Was, wenn Sie weitere finanzielle Hilfe brauchen? 
Familien mit sehr wenig Einkommen können weitere Beihilfen beantragen. Bei sogenannten Härtefällen kann die Dauer der Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes verlängert werden. 

2. Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld 

In diesem Fall hängt das Kinderbetreuungsgeld von Ihrem Einkommen ab. 

Wer bekommt es? 

Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld können nur folgende Personen bekommen: Personen, die in den 182 Tagen vor der Geburt des Kindes in Österreich gearbeitet haben. Zusätzlich müssen sie durch die Arbeit kranken‐ und pensionsversichert gewesen sein. In diesen 182 Tagen dürfen sie auch keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bekommen haben.
Das ist zum Beispiel Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Weiterbildungsgeld. Eine 2‐wöchige Unterbrechung der Arbeit ist in dieser Zeit möglich. Das bedeutet, bis zu 14 Tage dürfen Sie in dieser Zeit nicht gearbeitet haben. Wenn Sie gerade arbeiten und währenddessen krank werden oder Urlaub machen, zählt das nicht als Unterbrechung.

Wie viel bekommen Sie? 

Wie viel Ihnen ausbezahlt wird, hängt vom Verdienst des Elternteils vor der Karenz ab. Im Jahr 2022 ist das so: Sie bekommen mindestens 33,88 Euro pro Tag bis höchstens 66 Euro pro Tag.

 Wie lange bekommen Sie es? 

Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld kann bis zum 365. Tag ab der Geburt Ihres Kindes bezogen werden. Wenn beide Eltern in Karenz gehen, können es bis zu 426 Tage sein. 

Was müssen Sie bei beiden Arten noch beachten? 

Mütter und Väter in Karenz können bei beiden Arten auch geringfügig dazuverdienen. 
Zu diesem Zeitpunkt sollten Sie Kinderbetreuungsgeld beantragen: 

  • Das Kinderbetreuungsgeld können Sie frühestens am Tag der Geburt bei Ihrer Sozialversicherung beantragen. 
  • Eltern von Adoptiv‐ und Pflegekindern können es erst ab dem Tag beantragen, an dem das Kind in Pflege genommen wird.

Wichtig: Sie können das Kinderbetreuungsgeld nur bis zu 182 Tage rückwirkend bekommen. Stellen Sie den Antrag deshalb gleich nach der Geburt oder der Übernahme der Pflege. Nur so können Sie auch das gesamte Kinderbetreuungsgeld bekommen, das Ihnen zusteht.

In diesem Fall bekommen Sie weitere finanzielle Hilfe: 

Zusätzlich gibt es einen Partnerschaftsbonus. Den Partnerschaftsbonus bekommen Mutter und Vater, wenn sie sich die Betreuung zu fast gleichen Teilen aufgeteilt haben, zum Beispiel 50:50 bis 60:40. Außerdem müssen die Eltern mindestens 124 Tage lang Kinderbetreuungsgeld bekommen haben. Dafür gibt es als Bonus zum Kinderbetreuungsgeld weitere 1000 Euro. Das sind 500 Euro pro Elternteil. Sie können den Antrag auf den Partnerschaftsbonus zusammen mit dem Antrag auf Kinderbetreuungsgeld stellen. Jeder Elternteil muss einen eigenen Antrag bei seiner Sozialversicherung stellen. Das ist die Stelle, die das Kinderbetreuungsgeld auszahlt. Sie können auch später einen Antrag stellen. Das müssen Sie aber innerhalb einer bestimmten Frist tun. Fragen Sie bei Ihrer Sozialversicherung nach.

HILFREICHE LINKS:

Die Familienbeihilfe ist eine finanzielle Hilfe für die Eltern. Mit diesem Geld können Sie Kleidung, Windeln, Babynahrung und so weiter kaufen. Eltern bekommen für jedes Kind Familienbeihilfe. Die Familienbeihilfe bekommen Eltern immer: egal ob sie arbeiten, arbeitslos sind oder viel verdienen. Der Lebensmittelpunkt der Familie muss in Österreich sein.

Wenn die Eltern gemeinsam mit dem Kind in einem Haushalt leben, bekommt meistens die Mutter die Familienbeihilfe. Die Mutter kann aber auch verzichten, dann bekommt der Vater die Familienbeihilfe. Wenn die Eltern nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben, bekommt der Elternteil Familienbeihilfe, bei dem das Kind wohnt.

Wie viel bekommen Sie? 

Die Familienbeihilfe hängt vom Alter und der Anzahl der Kinder ab. Im Jahr 2022 erhalten Sie für ein Kind ab der Geburt 114 Euro pro Monat.

Hier können herausfinden, wie viel Familienbeihilfe Sie bekommen: 

Hinweis: Die Höhe der Familienbeihilfe hängt vom Alter des Kindes ab. Außerdem bekommen die Eltern mehr Familienbeihilfe, wenn sie mehrere Kinder haben. 
Wenn Sie für drei oder mehr Kinder Familienbeihilfe bekommen, können Sie einen Zuschlag beantragen: 

Wie beantragen Sie die Familienbeihilfe?

Bei der Geburt des Kindes müssen Sie die Familienbeihilfe nicht extra beantragen. Das Finanzamt prüft alle Voraussetzungen und informiert Sie über den Anspruch. Die Familienbeihilfe wird auf ein Konto der Eltern überwiesen. Bei fehlenden Informationen werden Sie um weitere Daten gebeten. 

Hinweis: Bei Geburten vor dem 1. 5. 2019 muss ein Antrag für Familienbeihilfe gestellt werden. Dazu müssen Sie ein Formular ausfüllen. Der Antrag kann auch jederzeit später gestellt werden. Sie bekommen dann aber nur für die letzten 5 Jahre ab der Antragstellung die Familienbeihilfe nachgezahlt.

Für jedes Kind unter 18 Jahren haben Sie Anspruch auf Familienbeihilfe. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie bis zum 24. Geburtstag des Kindes Familienhilfe bekommen. In Ausnahmefällen geht das auch bis zum 25. Geburtstag. Für Kinder mit Behinderung erhalten Sie mehr Familienbeihilfe – allerdings nur ab einem Grad der Behinderung von 50 Prozent.

HILFREICHE LINKS:

Die Familienzeit kann 28, 29, 30 oder 31 Tage dauern. Man spricht von einem sogenannten Familienmonat. Sie können den Familienbonus nur für die Tage der Familienzeit bekommen.

Wie viel Geld bekommen Sie? 

Der Familienzeitbonus beträgt 22,60 Euro pro Tag. Insgesamt sind das maximal 700 Euro. Wenn der Vater später in Elternkarenz geht und Kinderbetreuungsgeld bekommt: Dann reduziert sich das Kinderbetreuungsgeld um den Familienbonus. Das heißt, dass Sie weniger Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt bekommen. Die Dauer der Auszahlung ändert sich nicht.

Väter können den Familienzeitbonus unter diesen Voraussetzungen beantragen: 

  • Die Eltern bekommen Familienbeihilfe für das Kind.
  • Der Lebensmittelpunkt von beiden Elternteilen und dem Kind liegt in Österreich.
  • Beide Elternteile und das Kind leben in einem gemeinsamen Haushalt und haben den gleichen Hauptwohnsitz.
  • Sie nehmen Familienzeit in Anspruch.
  • Sie haben in den letzten 182 Tagen durchgehend in einer Firma gearbeitet. In dieser Zeit dürfen Sie auch keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bekommen haben. Das ist zum Beispiel Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Weiterbildungsgeld. Eine 2‐wöchige Unterbrechung der Arbeit ist in dieser Zeit möglich. Das bedeutet, bis zu 14 Tage dürfen Sie in dieser Zeit nicht gearbeitet haben. Wenn Sie arbeiten und währenddessen krank werden oder Urlaub machen, zählt das nicht als Unterbrechung.
  • Für Nichtösterreicher: Sie halten sich rechtmäßig in Österreich auf.

Wie beantragen Sie die finanzielle Hilfe? 

Den Familienzeitbonus muss der Vater beantragen. Dazu müssen Sie ein Antragsformular ausfüllen. Anschließend geben Sie den Antrag bei Ihrer Krankenversicherung ab. Im Antrag muss auch stehen, wie viele Tage Familienzeit Sie in Anspruch nehmen. Hier können Sie zwischen 28 und 31 Tage angeben. Diese Angabe kann später nicht mehr geändert werden.

Ab wann bekommen Sie den Familienzeitbonus? 

Der Familienzeitbonus beginnt bei einer Geburt im Krankenhaus frühestens, wenn Mutter und Kind das Krankenhaus verlassen. Falls das Kind aus medizinischen Gründen im Krankenhaus allein aufgenommen wird oder im Krankenhaus bleiben muss, kontaktieren Sie Ihre Krankenversicherung.

HILFREICHE LINKS: